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Inkassorecht

Geschrieben von Sven Schmidt   
Dienstag, 15. Januar 2008

Der Begriff Inkasso kommt aus dem italienischen und bedeutet soviel wie der Ein-/Beitreibung fälliger Forderungen. Sie erfolgt in der Regel durch Inkassounternehmen oder Banken aufgrund einer Inkassovollmacht oder nach Abtretung. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RberG) darf die Einziehung fremder oder zu Erziehungszwecken abgetretener Forderungen nur geschäftsmäßig von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis hierzu erhält nur, wer die erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse nachweisen kann. Das Inkassounternehmen sieht sich nicht als Konkurrenz der Anwälte, sondern als wichtige Ergänzung, da ihre Stärke in der außergerichtlichen Tätigkeit liegt. Unter anderem bieten sie das Fertigen von Mahnschreiben, die Telefoninkasso (Mahnanrufe), Bonitätsprüfungen sowie Auskünfte aus Schuldnerdateien, Aufenthaltsermittlungen von Schuldnern, das Aushandeln und Abwickeln von Ratenzahlungen, stundungs- und Vergleichsvereinbarungen, das Auffinden von Werten, die sich im Eigentum des Schuldners befinden und die Überwachung von uneinbringlichen Forderungen. Des Weiteren wird das Inkassounternehmen nur tätig, wenn eine Inkassovollmacht vorliegt und ein Inkassovertrag, welcher zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen gemäß § 675 BGB, geschlossen wurde, da dieser die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen regelt. Die Inkassovollmacht berechtigt das Inkassounternehmen im Namen des Vollmachtgebers tätig zu werden. Wird eine Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten, spricht man hierbei von einer Inkassozession. Das Inkassounternehmen macht die Forderung im Internesse und auf Rechnung des Altgläubigers geltend, er wird sozusagen treuhänderisch für den Altgläubiger tätig. Die Inkassogebühren (man spricht hierbei von den anfallenden Gebühren, Auslagen und Kosten welche durch die Tätigkeit des Inkassounternehmens entstehen) sind gemäß § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Verzugsschaden vom Schuldner zu tragen. Sollten Sie also mit dem Inkassorecht zu tun haben, so zögern Sie nicht und wenden sich an einen Rechtsanwalt.

 
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