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Gesetzlich Krankenversicherte müssen für rezeptpflichtige Arzneimittel aus der Apotheke grundsätzlich zehn Prozent der Kosten -mindestens fünf, maximal zehn Euro- selbst bezahlen. Diese Zuzahlung entlastet die Krankenkassen, Arzneimittelhersteller und Apotheken erhalten keinen Anteil. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche von Zuzahlungen befreit, bis zwölf sogar von nicht-rezeptpflichtigen. Seit 2006 gilt das Arzneimittelspargesetz, welches ermöglicht, dass unter bestimmten Bedingungen Arzneimittel von der Zuzahlung ausgenommen werden können. Damit sollen besonders günstige Medikamente gefördert werden. Dabei gelten als besonders günstig, Medikamente, deren Preis mindestens 30 Prozent unterhalb eines gesetzlich vorgeschriebenen Festbetrags liegt. Dieser Festbetrag wird von den Krankenkassen bestimmt und legt die Kosten fest, die maximal von den Kassen für ein Medikament oder eine Wirkstoffgruppe übernommen wird. Liegt nun ein Medikament 30 Prozent unter dieser Grenze, entfällt die Zuzahlung ganz.
Bei zuzahlungsbefreiten Medikamenten handelt es sich meist um so genannte Nachahmerprodukte, die sich in Qualität, Wirkung und Zusammensetzung nicht von den Originalen unterscheiden, aber günstiger angeboten werden können. Auch diese Arzneimittel haben die gesetzlichen Prüfverfahren durchlaufen und sind qualitätserprobt, müssen aber nicht gleich gut für sie geeignet sein. Sie können aber ihren Arzt, wenn er ihnen ein Medikament verschreibt, nach einer geeigneten kostengünstigeren Variante fragen. Derzeit gibt es 12.790 zuzahlungsfreie Medikamente. Diese sind in einer Liste zusammengestellt, die alle 14 Tage aktualisiert wird und die sie z.B. online unter www.krankenkassenratgeber.de abfragen können. Bei Medikamenten, die nicht auf der Liste stehen, bleibt alles wie gehabt und sie tragen nur die 5 bis 10 Euro Zuzahlung selbst. Sollten sie allerdings ein Medikament benötigen, dessen Preis oberhalb des Festbetrages liegt, müssen sie die Kosten, die über diese Grenze hinausgehen, selbst bezahlen. |