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Geschrieben von Schmidt Sven
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Montag, 24. März 2008 |
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Ein weiterer Versicherungszweig im Sozialversicherungssystem ist die Rentenversicherung. Ihre rechtliche Grundlage basiert auf dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Ihre Aufgabe ist die Sicherung des Lebensunterhalts für Personen nach dem Eintritt in den Ruhestand, im Falle der Erwerbsminderung und auf den Tod des Versicherten hingesehen für dessen Nachkommen. Als Grundlage zur Berechnung der monatlichen Rente ist der jeweils in Beschäftigungsverhältnissen eingezahlte Rentenversicherungsbeitrag erforderlich. Voraussetzungen der Altersrente sind die Mindestwartezeit auf Zahlung eines Rentenversicherungsbeitrags und ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, des Weiteren muss festgestellt werden, dass die persönliche Voraussetzung hierfür (Lebensalter) erfüllt ist. Eine Rente ohne Abschläge –man spricht hierbei auch von der Regel-Altersgrenze- kann von einer jeden Person ab dem 65. Lebensjahr beantragt werden. Beantragt eine Person Rente vor dem Zeitpunkt des 65. Lebensjahrs, so vermindert dessen Rente. Je später der Rentenbeginn, desto höher die Rente. Aufgrund unter anderem den Finanzierungsproblemen der deutschen Rentenversicherung wurde am 20. April 2007 beschlossen, die Altersgrenze ab dem Geburtsjahrgang 1964 auf 67 Jahre zu erhöhen. Um eine Person nicht abrupt aufgrund des Lebensalters aus dem Arbeitsleben zu entreißen gibt es die so genannte Arbeitsteilzeit, durch welche jeder die Möglichkeit erhält, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Man spricht hierbei auch von einem gleitenden Übergang vom Berufsleben in die Rente. Eine weitere Rentenart ist die Erwerbsminderungsrente, welche für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung eines physischen oder psychischen Zustands nur eingeschränkt arbeiten können, zuständig ist. Des Weiteren gibt es noch die Hinterbliebenenrente, welche die gesetzliche Rentenversicherung wegen Todes an Witwe oder Witwer, d.h. an die Ehefrau oder den Ehemann des verstorbenen Versicherten, oder an Waise/Halbwaise, d.h. an die Nachkommen eines verstorbenen Versicherten geleistet wird. |